Ja, die Kosten übernimmt beinem Reparaturschaden nachträglich ganz oder teilweise unter bestimmten Voraussetzungen der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer im Rahmen des Schadensanspruches.
Aber Achtung, es gilt eine sogenannte Geringfügigkeitsgrenze von 30 KM pro Tag. Wer unterhalb dieser Grenze ist, ist nach gängiger Rechtsprechung nicht auf das Kfz angewiesen und hat somit auch keinen Anspruch auf den dauerhaften Einsatz eines Mietwagens. Für notwendige Fahrten haben Sie aber Anspruch auf die Beförderung durch ein Taxi, wie beispielsweise den Lebensmittel-Einkauf, den Weg zur Arbeit, etc. - nicht aber für Fahrten die rein dem privaten Vergnügen dienen.
Beachten Sie auch dass die genaue Standzeit in der Kfz-Werkstatt zweifelsfrei nachgewiesen werden muss. Sie haben nur Anspruch auf den Zeitraum der tatsächlichen Standzeit.
Ferner sollten Sie darauf achten dass Sie der Schadensminderungspflicht nachkommen.
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