Ja, die Kosten übernimmt nachträglich ganz oder teilweise unter bestimmten Voraussetzungen der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer im Rahmen des Schadensanspruches.
Aber Achtung, es gilt eine sogenannte Geringfügigkeitsgrenze von 30 KM pro Tag. Wer unterhalb dieser Grenze ist, ist nach gängiger Rechtsprechung nicht auf das Kfz angewiesen und hat somit auch keinen Anspruch auf den dauerhaften Einsatz eines Mietwagens. Für notwendige Fahrten haben Sie aber Anspruch auf die Beförderung durch ein Taxi, wie beispielsweise den Lebensmittel-Einkauf, den Weg zur Arbeit, etc. - nicht aber für Fahrten die rein dem privaten Vergnügen dienen.
Der Totalschaden und die Notwendigkeit einer Wiederbeschaffung müssen zweifelsfrei nachgewiesen werden, durch Kaufvertrag nebst Zulassungsbescheinigung 1 & 2 des Folgefahrzeugs.
Die Wiederbeschaffungsdauer ist meist auf 14 Tage begrenzt. Bitte beachten Sie auch dass der Mietwagen nur bis zur Zulassung des Folgefahrzeugs genutzt werden darf.
Ferner sollten Sie darauf achten dass Sie der Schadensminderungspflicht nachkommen.
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