Generell Nein, Sie haben die freie Wahl der Kfz-Werkstatt, auch wenn der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer seine Kooperations-Kfz-Werkstatt empfiehlt.
ABER: Zu beachten ist dass sie bei Leasing- oder finanzierten Kfz durch ihren Leasing- oder Finanzierungsgeber gegebenenfalls vertraglich verpflichtet sind den Unfallschaden in einer vorgebenden Kfz-Werkstätten reparieren zu lassen.
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