Dieser liegt dann vor wenn der Reparaturaufwand zur völligen Wiederherstellung des Kfz entsprechend dem Zustand vor dem Verkehrsunfall, geringer ist als der Wiederbeschaffungswert.
Man kann sogar im Rahmen der sogenannten Opfergrenze (130%-Regel) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert reparieren (vorausgesetzt es wird gemäss Gutachten sach- und fachgerecht Instand gesetzt).
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