Opfergrenze (130%-Regel)

Geändert am Di, 19 Jan, 2021 um 11:59 VORMITTAGS

Stellt ein Sachverständiger beim Unfallfahrzeug einen Totalschaden fest, hat der Unfallgeschädigte die Möglichkeit sein Kfz trotzdem reparieren zu lassen. Beispielsweise da er aus persönlicher Verbundenheit sein Kfz weiter nutzen möchte.

Jedoch dürfen die Reparaturkosten 130% des Wiederanschaffungswertes des Kfz nicht übersteigen.

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