Sie können jederzeit einen Reparaturauftrag erteilen, allerdings sind Sie als Auftragsgeber immer der Kostenschuldner gegenüber der Kfz-Werkstatt.
Bei nicht oder Teilleistung des gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer müssen Sie also die Kosten gegenüber der Kfz-Werkstatt vollumfänglich oder teilweise (gemäss ihrer Haftungsquote) übernehmen.
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