Für den Kunden ist die Dienstleistung bei gänzlich oder teilweise unverschuldeten Verkehrsunfällen kostenneutral*.
Dadurch, dass durch den Verkehrsunfall dem Kunden ganz- oder teilweise unverschuldet ein Schaden entstanden ist, hat er einen Anspruch auf Rechtsbeistand in der Abwicklung gegenüber dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer.
Die Kanzlei kann somit ihr Honorar aus der anwaltlichen Tätigkeit gegenüber dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer direkt geltend machen.
Bei Eigenverschulden bestehen keine Ansprüche gegenüber einem Dritten und es können daher auch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
* im außergerichtlichen Bereich
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